ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbedingungen zwischen der Shooting-Fabrik Wedding Photography (im Folgenden: Shooting-Fabrik) und ihren Kunden (im Folgenden Auftraggeber).
  2. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn Shooting-Fabrik ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Auftraggebers.

§ 2 Allgemeines

„Fotos“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Shooting-Fabrik hergestellten Produkte, unabhängig in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen, wie Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern und Hochzeitsalben, digitale Bilder in Onlinegalerien oder auf sonstigen Datenträgern, Videos etc.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Anfertigung von Fotos durch die Shooting-Fabrik telefonisch oder per E-Mail anzufragen. Mit einer Anfrage gibt der Auftraggeber noch kein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.
  2. Auf Anfrage des Auftraggebers gibt Shooting-Fabrik telefonisch oder per E-Mail ein Angebot über die Beauftragung der Anfertigung der Fotos ab. Dieses Angebot von Shooting-Fabrik ist rechtsverbindlich. Vorbehaltlich einer Annahme des Angebots durch den Auftraggeber hat das Angebot eine Gültigkeitsdauer von zehn Werktagen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot.
  3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, das Angebot innerhalb der vorbezeichneten Frist von zehn Werktagen anzunehmen. Die Annahme erfolgt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail. Mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt zwischen den Parteien ein verbindliches Vertragsverhältnis über die Anfertigung der Fotos zustande.
  4. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nach Ablauf der vorgenannten Frist an, handelt es sich dabei um ein erneutes Angebot, welches Shooting-Fabrik durch ausdrückliche Erklärung annehmen kann. Einer Annahmeerklärung steht gleich, wenn Shooting-Fabrik eine Auftragsbestätigung oder eine Vorschussrechnung übersendet.

§ 4 Vergütung und Auslagen

  1. Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich bei Endverbrauchern inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Bei Aufträgen zur Hochzeitsfotografie / Fotoreportage wird eine erste Anzahlung laut Hochzeitsvertrag berechnet. Die Shooting-Fabrik bestätigt den Auftrag zur Hochzeitsfotografie / Fotoreportage und den Betrag per E-Mail. Mit Bestätigung wird die erste Anzahlung innerhalb von 7 Tagen in bar oder per Überweisung fällig. Insoweit ist der Auftraggeber zur Vorauszahlung verpflichtet.
  3. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Anzahlung die Richtigkeit der Auftragsbestätigung der Shooting-Fabrik und bestätigt dadurch noch einmal die verbindliche Auftragsvergabe.
  4. An- und Abreisen der Shooting-Fabrik erfolgen jeweils von Fulda aus.
  5. Die jeweiligen Reisekosten werden im Vertrag verbindlich festgelegt. Übersteigt die An- und Abreise der Shooting-Fabrik den zuvor vereinbarten Umfang, oder wurde nichts dazu schriftlich vereinbart bzw. bestätigt, werden folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem km 0,70 EUR.
  6. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen für die Übernachtung (gegen Beleg) in Rechnung gestellt.
  7. Sofern im Vertrag vereinbart, wird vom Auftraggeber ein Doppelzimmer in der Nähe des Hochzeitsortes zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung einer pünktlichen Anwesenheit bei Hochzeitsterminen erfolgt in der Regel eine Übernachtung von 2 Nächten.
  8. Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten, wie Materialkosten, Parkgebühren, Porto und Verpackung, sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Essen und Getränke während der Reportage werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
  9. Überschreitet die tatsächliche Arbeitszeit den vereinbarten Abrechnungszeitraum wird der zusätzliche Zeitaufwand je halbe angefangene Stunde abgerechnet.
  10. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die entsprechenden Mehrkosten zu tragen.
  11. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann die Shooting-Fabrik eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen.
  12. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen per E-Mail zu erhalten.
  13. Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein Honorar für jede angefangene Verlängerungs­stunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.
  14. Die Zahlung der verbleibenden Vergütung wird auf Rechnungsstellung durch Shooting-Fabrik innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, jedoch nicht vor der Übergabe der Fotos durch die Shooting-Fabrik an den Auftraggeber fällig.
  15. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.
  16. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig.

§ 5 vertragliches Rücktrittrechts (Stornierung)/ Stornierungskosten

  1. Die Shooting-Fabrik gewährt dem Auftraggeber ein vertragliches Rücktrittsrecht (Stornierungsrecht) zu folgenden Stornierungsbedingungen:

Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen, ist der Auftraggeber bei Stornierung oder Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Leistungen zum Tragen folgender Stornokosten verpflichtet, wobei in den Abzügen bereits ersparte Aufwendungen der Shooting-Fabrik berücksichtigt sind. Stornierung:

bis 6 Monate vor dem vereinbarten Termin: 30 % der Vergütung
zw. 6 und 3 Monaten vor dem vereinbarten Termin: 50 % der Vergütung
zw. 3 Monaten und 6 Wochen vor dem vereinbarten Termin: 75 % der Vergütung
zw. 6 Wochen bis 1 Woche vor dem vereinbarten Termin: 90 % der Vergütung
bei Abbruch des Termins: 100 % der Vergütung

  1. Stornogebühren fallen nicht an, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Shooting-Fabrik ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden entstanden ist.
  2. Im Falle des Rücktritts des Auftraggebers werden bereits erbrachte Leistungen wie folgt berechnet: Detaillierte Ablaufbesprechung 350,00 EUR, Je Zoom-Meeting 250€/h
  3. Kann Shooting-Fabrik wegen Krankheit oder eines Umstandes, den diese zu verschulden hat, den Auftrag nicht durchführen, wird dem Auftraggeber die Anzahlung erstattet. Shooting-Fabrik bemüht sich gegenüber dem Auftraggeber, bei der Suche eines geeigneten Ersatzes behilflich zu sein.

§ 6 Ausführung der Vertragspflichten

  1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von der Shooting-Fabrik ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen.
  2. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung sowie Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
  3. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen abgelichtet werden. Die Shooting-Fabrik ist aber stets bemüht, dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist.
  4. Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder Gäste des Auftraggebers nicht gestattet.
  5. Insbesondere bei Halb- oder Ganztagesbuchungen sind der Shooting-Fabrik oder deren Erfüllungsgehilfen angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.
  6. Die Shooting-Fabrik wählt die Bilder aus, die zur Vertragserfüllung geliefert werden.
  7. Die Shooting-Fabrik verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden.
  8. Shooting-Fabrik schuldet die Anfertigung der Fotos in einem gängigen Dateiformat (z.B. jpeg).
  9. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen verbleiben bei der Shooting-Fabrik und eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
  10. Die Shooting-Fabrik ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu beauftragen.
  11. Die Shooting-Fabrik ist berechtigt, die Aufträge mittels eigenen Personals oder mittels Fremdleistung zu erbringen.
  12. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen an die Shooting-Fabrik übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Sofern von fotografierten Personen unter Hinweis auf deren Persönlichkeitsrecht eine Verwendung einzelner Bilder untersagt wird, erhöht sich der Vertragspreis infolge der erhöhten Abwicklungsaufwendungen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Nutzungs- und Urheberrechte

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben die Fotos im Eigentum von Shooting-Fabrik.
  2. Der Auftraggeber erwirbt an den Fotos einfache Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Urheberrecht verbleibt zur Gänze bei der Shooting-Fabrik.
  3. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
  4. Die gewerbliche Nutzung, der gewerbliche Weiterverkauf, der gewerbliche Verleih von Waren der Shooting-Fabrik bzw. deren Verwendung bei öffentlichen Aufführungen oder in Fotowettbewerben bedürfen vorab der schriftlichen Genehmigung durch die Shooting-Fabrik.
  5. Shooting-Fabrik trifft die Auswahl der Fotos. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch, alle Fotos zu erhalten.
  6. Jegliche technische Veränderung von gelieferten Fotodaten (Bildbearbeitung, Ausschnittänderung u. a.) wird untersagt.
  7. Shooting-Fabrik darf die Fotos, auf denen ausschließlich die Auftraggeber abgebildet sind, im Rahmen der Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.). Der Auftraggeber darf der Verwendung der Fotos durch Shooting-Fabrik im Rahmen der Eigenwerbung widersprechen.
  8. Andere Dienstleister wie z.B. Visagisten, Dekorateure, Hochzeitsplaner, etc. dürfen Fotos nur nach Freigabe durch Shooting-Fabrik verwenden.

§ 8 Haftung

  1. Die Shooting-Fabrik haftet nur für eigenes Verschulden und in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Gegen die Shooting-Fabrik gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens der Shooting-Fabrik verursacht worden ist.
  3. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschehen mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch von Familien­angehörigen der Shooting-Fabrik ) die Shooting-Fabrik zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden.
  4. Die Shooting-Fabrik haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet die Shooting-Fabrik keinen Ersatz.
  5. Die Shooting-Fabrik haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt die Shooting-Fabrik keine Haftung.
  6. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
  7. Sollte die gelieferte Ware einen Fehler haben, so ist sie an die Shooting-Fabrik zurückzusenden und kurz schriftlich mitzuteilen, um welchen Fehler es sich handelt. Die Shooting-Fabrik wird, soweit möglich, für gelieferte Waren in angemessener Zeit Ersatz liefern oder für die Beseitigung des Fehlers sorgen. Bei fehlgeschlagener Fehlerbeseitigung bzw. Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen.
  8. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Fotos bzw. des Werkes schriftlich bei der Shooting-Fabrik geltend zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung durch die Shooting-Fabrik beim Auftraggeber möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, stellen keinen Mangel dar.
  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Lieferung.

§ 9 Datenschutz

  1. Soweit im Rahmen von vertraglichen Beziehungen persönliche Daten an die Shooting-Fabrik bekanntgegeben werden, ist die Shooting-Fabrik berechtigt, diese zur Vertragsabwicklung sowie für weitere Werbemaßnahmen seitens der Shooting-Fabrik zu speichern. Der Kunde stimmt dem ausdrücklich zu.
  2. Die Shooting-Fabrik verpflichtet sich, diese Daten nicht ohne Zustimmung an Dritte weiterzugeben.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, bei Lieferungen unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch bei Tätigkeiten oder Publikationen im Ausland.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen ist Fulda.
  3. Der Gerichtsstand ist Fulda, soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der Vorrang von Individualvereinbarungen bleibt hiervon unberührt.